Satzung

§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins

Der Verein, der auf die 1920 gegründete Tennisabteilung des ehemaligen Kölner Sport-Clubs 1899 e.V. zurückgeht, führt den Namen Kölner Tennis-Club »Weidenpescher Park« 1920 e.V..

Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Register Nr. 43VR4272 eingetragen.

Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Pflege des Amateur- und Kindertennissports sowie die Ausbildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in dieser Sportart.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 4 Mitglieder

I. Der Verein führt.

  1. Ehrenmitglieder
  2. aktive Mitglieder
  3. inaktive Mitglieder
  4. Kinder und jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
  5. Schüler, Studenten und Auszubildende von 18 bis 25 Jahre
  6. Schnuppermitglieder
  7. B-Mitglieder

II. Stimmberechtigt und wählbar in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Ziffer 1 bis 3 und 5 und 6. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder.

III. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes benannt, der in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

IV. Die Schnuppermitgliedschaft besteht nur für ein Jahr. Danach entsteht eine ordentliche aktive Mitgliedschaft.

V. B-Mitglieder dürfen vornehmlich für den Verein Medenspiele bestreiten und als Abonnenten in der KTC-Tennishalle spielen.

§ 5 Aufnahme

I. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.

II. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung muss bis zum 30. November eines Jahres erfolgen.
  2. durch Ausschluss des Mitgliedes
  3. durch T od des Mitgliedes

II. Der Spielerausweis ist Eigentum des Clubs und ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

III. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

IV. Liegt ein schwerwiegender Grund für einen Ausschluss vor oder wird ein schriftlich begründeter Antrag eines Mitgliedes beim Vorstand eingereicht, erfolgt durch Vorstandsbeschluss der Ausschluss eines Mitgliedes nach Abs. I, Zif. 2.. Als schwerwiegende Gründe für einen Ausschluss eines Mitglieds gelten:

  1. mehrfache Verstöße gegen bestehende Ordnungen, wie Hausordnung, Beitragsordnung oder sonstige im Verein geltende Ordnungen.
  2. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung, wenn nach der zweiten Mahnung binnen 4 Wochen keine Zahlung erfolgt. Die Zahlungsverpflichtung bleibt unabhängig vom Ausschluss bestehen.
  3. sonstige schwerwiegende Gründe, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten.

V. Bevor der Vorstand über den Ausschluss entscheidet, ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, zum Ausschlussantrag Stellung zu nehmen.

VI. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis des Beschlusses das Schiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes über dessen Ausschluss. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.

§ 7 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen

I. Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr und den für das Geschäftsjahr festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

II. Schnuppermitglieder zahlen im Jahr der Schnuppermitgliedschaft keine Aufnahmegebühr. Diese wird erst im darauf folgenden Jahr fällig.

III. Der Vorstand hat unter Vorlage einer kostendeckenden und längerfristigen Wirtschaftlichkeitsberechnung die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr der 

Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge und der Erhebung von Umlagen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dem Vorstand bleibt es allerdings vorbehalten, situationsbedingt oder im Einzelfall von der Erhebung einer Aufnahmegebühr ganz oder teilweise abzusehen.

IV. Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 1. Juli eines Jahres wir nur der halbe Jahresbeitrag fällig. Die Aufnahmegebühr ist voll zu zahlen.

V. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres durch Ausschluss eines Mitgliedes, sind die Beiträge und Umlagen für dieses Geschäftsjahr voll zu zahlen.

VI. Die Jahresbeiträge sind zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

VII. Die Zahlung erfolgt durch Abbuchung nach der vom Mitglied erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Beitrag termingerecht und unaufgefordert auf das Konto des Vereins zu überweisen.

VIII. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall Beiträge und Umlagen zu stunden.

IX. Vor Entrichtung der Jahresbeiträge dürfen die Sporteinrichtungen nicht benutzt werden.

§ 8 Halle

I. Hallenplätze können jederzeit nach Verfügbarkeit einzeln oder im Abonnement gebucht werden. Es gilt die Geschäfts- und Hallenordnung.

II. Über die Höhe der Hallenmiete und die Buchungsbedingungen beschließt der Vorstand. Den Mitgliedern steht bei einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht für die Halle zu. Diese Kündigung muss dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen ab Bekanntmachung der neuen Mietpreise in schriftlicher Form zugehen.

III. Sommer-, Winter- und Jahresabonnements können nur durch Lastschrifteinzugverfahren bezahlt werden. Es wird vom Verein eine Rechnung zugestellt. Für Abonnements, die während einer laufenden Saison gebucht werden, wird der anteilige Mietzins berechnet.

IV. Die Kündigung eines Hallenabonnements hat für die Sommersaison bis zum 01. Februar, für die Wintersaison und für Jahresabos bis zum 01. August in schriftlicher Form zu erfolgen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Schiedsgericht

§ 10 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Belange des Vereins.

II. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr bis zum 30. April eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem dritten Kalendertag nach Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung (Abs. IV., Zif. 2.) müssen dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingereicht wurden, können nur dann zur Beschlussfassung aufgerufen werden wenn

  1. es sich nicht um satzungsändernde Anträge handelt und
  2.  sie spätestens bis vor der Verlesung der Anträge in der Mitgliederversammlung (Abs. IV., Zif. 2.) vorgetragen werden und
  3.  3. die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht widerspricht

Satzungsändernde Anträge eines Mitgliedes müssen spätestens bis zum 15. Januar eines Jahres beim Vorstand in schriftlicher Form eingegangen sein.

III. Voraussetzung für eine Satzungsänderung ist

  1. dass diese den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde und
  2.  dass diese mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

IV. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens folgende Punkte in nachfolgender Reihenfolge enthalten:

  1. Berichte des Vorstandes einschl. Haushaltsvorschlag
  2. Verlesung der Anträge
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Entlastung des Schatzmeisters
  6. Wahl des Vorstandes, soweit dessen Amtszeit abgelaufen ist
  7. Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, soweit dessen Amtszeit abgelaufen ist
  8. Wahl von zwei Kassenprüfern
  9. Diskussion und Abstimmung über die verlesenen Anträge
  10. Verschiedenes

V. Der Schriftführer hat über den Verlauf der Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

VI. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

VII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Für das Verfahren der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie für die Festlegung der Tagesordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

VIII. Voraussetzung für die Auflösung des Vereins ist,

  1. dass dies den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde und
  2. dass mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder (§ 4 I-III) anwesend sind und diese die Auflösung mit 3/4-Mehrheit beschließen.

§ 11 Vorstand

I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. Schriftführer
  4. Schatzmeister
  5. Sportwart
  6. Haus- und Platzwart
  7. Jugendwart
  8. Hallenwart

II. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister.

III. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wenn einzelne Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit ausscheiden, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl selbstständig ergänzen, so lange mindestens sechs von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder im Vorstand verbleiben. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, muss der Restvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Veränderungen im Vorstand sind den Mitgliedern am „Schwarzen Brett“ mitzuteilen.

IV. Soweit einem Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wird, scheidet es auch vor Ablauf der Wahlperiode aus.

V. Der Vorstand gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung.

VI. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten. Zu gültigen Vorstandbeschlüssen gehören mindestens drei Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

VII. Über alle Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

VIII. Vorstandmitglieder arbeiten in erster Linie ehrenamtlich; sie können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung nach§ 3 Nr. 26a EStG bis max. in Höhe der Ehrenamtspauschale pro Jahr erhalten.

§ 12 Schiedsgericht

I. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestellt, wobei jede der streitenden Parteien einen Beisitzer benennen kann. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Vorsitzenden des Schiedsgerichtes gewählt werden.

II. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitglieder zu schlichten und im Falle seiner Anrufung über den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden (§ 5).

III. Das Schiedsgericht tritt auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitgliedes zusammen. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind vertraulich.

§ 13 Aussetzung der Mitgliederrechte

Der Vorstand kann Verstöße gegen die bestehenden Ordnungen, wie Hausordnung, Spielordnung, Beitragsordnung und sonstige Ordnungen mit Verweis, Platz- und Hausverbot ahnden. Der Betroffene ist vorher zu hören. Der Betroffene hat die Möglichkeit, das Schiedsgericht anzurufen (§ 6 III gilt analog).

§ 14 Vermögen des Vereins

I. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,

II. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Sportamt der Stadt Köln zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Köln. Die Steuer-ID lautet DE36KTC00000393141.

Datum 29.03.2019